Ratgeber für Halter von Wohnmobilen und Wohnwagen

Wohnmobil- und Wohnwagenversicherung: Pflichten, Kasko, Fristen

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

  • Für jedes Wohnmobil und jeden Wohnwagen ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Pflicht; sie muss je Schadenfall mindestens 7,5 Mio. € für Personen-, 1,3 Mio. € für Sach- und 50.000 € für reine Vermögensschäden abdecken.
  • Teil- und Vollkasko sind freiwillig und schützen das eigene Fahrzeug; lose Gegenstände wie Fahrräder, Laptops oder Reisegepäck sind darin nicht versichert.
  • Kündigen können Sie zum Ablauf des Versicherungsjahres, wenn die Kündigung spätestens einen Monat vorher beim Versicherer eingeht – bei Verträgen, die wie das Kalenderjahr laufen, bis zum 30. November –, außerdem nach einer Beitragserhöhung und nach einem Schaden.

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Pflicht: die Kfz-Haftpflichtversicherung

Wer ein Fahrzeug mit Standort in Deutschland hält, muss für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten (§ 1 PflVG). Das gilt für das Wohnmobil ebenso wie für den Wohnwagen: Das Gesetz zählt jeden Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug verwendet wird, ausdrücklich zu den versicherungspflichtigen Fahrzeugen – egal, ob er angekuppelt ist oder abgestellt (§ 1a PflVG).

Die Haftpflicht ersetzt Schäden, die mit dem Fahrzeug anderen entstehen: Personen-, Sach- und Vermögensschäden, auch die der Mitfahrer (dieversicherer.de). Schäden am eigenen Fahrzeug deckt sie nicht. Das Gesetz schreibt Mindestsummen vor:

Gesetzliche Mindestversicherungssummen je Schadenfall
SchadenartMindestsummeGrundlage
Personenschäden7.500.000 €Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG
Sachschäden1.300.000 €Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG
Reine Vermögensschäden (ohne Personen- oder Sachschaden)50.000 €Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG

Das sind Untergrenzen; die vereinbarte Summe steht in Ihrem Versicherungsschein. Ist mit dem versicherten Fahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich dessen Haftpflichtschutz nach den Musterbedingungen auch auf den Anhänger (AKB A.1.1.5).

Fahrerschutz: die Lücke bei selbst verschuldeten Unfällen

Verursachen Sie als Fahrer einen Unfall selbst, bekommen Sie aus der eigenen Haftpflicht keinen Ersatz für Ihre eigenen Verletzungen. Diese Lücke schließt eine Fahrerschutzversicherung: Der Fahrer ist dann so abgesichert, als hätte ein Dritter den Unfall verursacht (dieversicherer.de). Sie ist ein freiwilliger Zusatz und geht beim Verkauf – anders als Haftpflicht und Kasko – nicht auf den Käufer über (AKB G.7.1).

Teil- und Vollkasko: was typischerweise versichert ist

Teil- und Vollkasko sind freiwillig und ersetzen Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Tabelle zeigt den Umfang nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (AKB A.2.2). Einzelne Versicherer weichen davon ab; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Versicherte Ereignisse in Teil- und Vollkasko (Musterbedingungen)
EreignisTeilkaskoVollkasko
Brand und Explosionjaja
Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch durch Fremdejaja
Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmungjaja
Zusammenstoß mit Haarwild (z. B. Reh, Wildschwein)jaja
Glasbruch an Scheiben, Spiegelglas und Leuchtenabdeckungenjaja
Kurzschluss an der Verkabelungjaja
Unfall, auch selbst verschuldetneinja
Mut- oder böswillige Beschädigung durch Fremde (Vandalismus)neinja
Verschleiß, Materialermüdung, Bedienfehlerneinnein

Zwei Details sind für Campingfahrzeuge wichtig: Solarmodule, Displays und Kameras zählen nach den Musterbedingungen nicht zur versicherten Verglasung (AKB A.2.2.1.5). Und laut Statistik der Kfz-Versicherer werden Campingfahrzeuge mehr als dreimal so häufig gestohlen wie normale Pkw (dieversicherer.de).

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlt die Kasko nach den Musterbedingungen den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwerts. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie am Schadentag für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zahlen müssten (AKB A.2.5.1). Eine Neupreisentschädigung sehen die Musterbedingungen nur für Pkw vor; was für Ihr Wohnmobil gilt, regelt Ihr Vertrag. Schadenfreiheitsklassen gibt es in der Haftpflicht und der Vollkasko, nicht in der Teilkasko (AKB I.1) – ein reiner Teilkasko-Schaden wie Hagel stuft den Vertrag deshalb nicht zurück.

Inventar: Kasko, Inhaltsversicherung oder Hausrat

Mitversichert sind in der Kasko fest eingebaute oder fest angebaute Fahrzeugteile, etwa eine fest montierte Markise, und Zubehör, das nur dem Fahrzeug dient (AKB A.2.1.2.1). Für bestimmte Einbauten wie Audio-, Navigations- und Kommunikationssysteme gilt eine Wertgrenze, die im Vertrag steht; darüber hinaus sind sie nur mitversichert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist (AKB A.2.1.2.2).

Nicht versicherbar sind in der Kasko lose Gegenstände wie Reisegepäck, Mobiltelefone und persönliche Gegenstände der Insassen (AKB A.2.1.2.3). Tablets, E-Bikes und Sportgeräte deckt sie ebenfalls nicht. Dafür gibt es Inhaltsversicherungen für Campingfahrzeuge, die bei Einbruchdiebstahl leisten und je nach Bedingungen auch nach Unfall, Brand oder Überschwemmung (dieversicherer.de).

Die Hausrat-Außenversicherung gilt im Wohnmobil oft nur für einen begrenzten Zeitraum und bis zu einem Prozentsatz der Hausrat-Versicherungssumme. Wie Reisegepäck im Wohnmobil versichert ist, erfahren Sie vor der Reise bei Ihrem Hausratversicherer. Für Dauercamper gibt es Campingpolicen für Inventar, Vorzelt und persönliche Gegenstände (dieversicherer.de).

Versicherungswert: Belege bereithalten

Was die Kasko im Schadenfall leistet, hängt an Ihren Vertragsangaben. Wohnmobil-Tarife fragen dafür häufig Kaufpreis, Kaufdatum und spätere Um- und Ausbauten ab. Diese Unterlagen sollten Sie beim Abschluss oder Wechsel griffbereit haben:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Kaufvertrag mit Kaufpreis und Kaufdatum
  • Rechnungen für Um- und Ausbauten und für fest verbautes Zubehör, etwa Solaranlage, Markise oder Fahrradträger
  • beim Wechsel: Versicherer und Vertragsnummer des bisherigen Vertrags, damit der Schadenverlauf übernommen werden kann (AKB I.6.1.4)
  • die aktuelle Gasprüfbescheinigung nach G 607
  • bei Saisonkennzeichen: den Saisonzeitraum

Nachträgliche Einbauten melden Sie dem Versicherer, damit die vereinbarte Wertgrenze zum Fahrzeug passt. Der heutige Marktwert legt den Versicherungswert nicht fest. Er hilft bei zwei anderen Fragen: ob eine Vollkasko noch in einem sinnvollen Verhältnis zum Fahrzeugwert steht, und in welcher Größenordnung ein Wiederbeschaffungswert im Totalschadenfall liegen könnte. Einen kostenlosen Richtwert zeigt der Wertrechner.

Wovon der Beitrag abhängt, legt jeder Anbieter selbst fest. Die Musterbedingungen nennen als Merkmale unter anderem die Schadenfreiheitsklasse, die Regionalklasse, den Abstellort, die jährliche Fahrleistung, den Nutzerkreis und das Nutzeralter (AKB I, J und Anhang 2); auch der vereinbarte Fahrerkreis spielt eine Rolle (dieversicherer.de). Beiträge nennt CaravanWert nicht.

Fristen: wann Sie kündigen oder wechseln können

Ein Kfz-Vertrag mit einem Jahr Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn niemand kündigt (AKB G.1.2). Für jede Kündigung gilt: Sie wirkt nur, wenn sie innerhalb der Frist beim Versicherer eingeht. Der Tag des Absendens zählt nicht (AKB G.5, Verbraucherzentrale).

Kündigungsanlässe und Fristen
AnlassFristGrundlage
Ordentliche KündigungEingang spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres; läuft der Vertrag wie das Kalenderjahr, bis zum 30. NovemberAKB G.2.1, Verbraucherzentrale
Abweichendes Versicherungsjahreinen Monat vor dem Ablaufdatum, das im Versicherungsschein stehtAKB G.1.1, G.2.1, Verbraucherzentrale
Beitragserhöhung ohne mehr Leistunginnerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung; wirksam frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung§ 40 VVG, AKB G.2.7
Nach einem Schadeninnerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung oder nachdem der Versicherer in der Haftpflicht seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat§ 111 VVG, AKB G.2.3
Fahrzeug gekauft (Vertrag übernommen)Käufer: innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode§ 96 Abs. 2 VVG, AKB G.2.5
Fahrzeug verkauftder Vertrag geht auf den Käufer über; den Verkauf zeigen Sie unverzüglich an§ 95, § 97 VVG, AKB G.7

Bei älteren Kfz-Verträgen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, immer mehr Versicherer legen aber andere Stichtage fest (Verbraucherzentrale). Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden eingehen und auf das Kündigungsrecht hinweisen (§ 40 VVG). Kommt sie erst Ende November oder im Dezember, bleibt das Sonderkündigungsrecht bestehen (Verbraucherzentrale).

Reihenfolge bei einem Wechsel

  1. Ablaufdatum prüfen: Wann Ihr Versicherungsjahr endet, steht im Versicherungsschein (AKB G.1.1).
  2. Neuen Vertrag abschließen, mit Beginn zum Ablauf des alten – so entsteht keine Lücke in der Pflichtversicherung.
  3. Alten Vertrag fristgerecht kündigen und den Zugang belegen können, etwa mit Einschreiben oder Eingangsbestätigung.
  4. Versicherungsbestätigung (eVB) nur bei einer Zulassung: Sie legen sie bei An-, Um- oder Wiederanmeldung der Zulassungsbehörde vor; der neue Versicherer stellt sie aus (AKB G.2.6, H.1.8).

Saisonkennzeichen und Ruheversicherung

Mit einem Saisonkennzeichen ist das Fahrzeug nur in einem festen Zeitraum zugelassen, der mindestens zwei und höchstens elf volle Monate umfasst. Außerhalb dieses Zeitraums darf es auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden (§ 10 FZV).

In der Saison gilt der vereinbarte Versicherungsschutz. Außerhalb besteht nach den Musterbedingungen eine Ruheversicherung (AKB H.2.2): Sie umfasst die Haftpflicht und die Teilkasko, wenn vorher eine Teil- oder Vollkasko bestand (AKB H.1.4). Dafür muss das Fahrzeug in einem Einstellraum wie einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz stehen, etwa hinter Zaun, Hecke oder Mauer, und darf außerhalb davon nicht gebraucht werden (AKB H.1.5).

Saisonkennzeichen auf einen Blick
PunktRegelGrundlage
Zeitraumzwei bis elf volle Monate§ 10 FZV
Außerhalb der Saisonnicht fahren und nicht auf öffentlichen Straßen abstellen§ 10 FZV
Schutz außerhalb der SaisonRuheversicherung: Haftpflicht, Teilkasko bei vorheriger KaskoAKB H.2.2, H.1.4
AbstellortEinstellraum oder umfriedeter AbstellplatzAKB H.1.5
Fahrten zur Zulassung oder HauptuntersuchungHaftpflichtschutz im eigenen und einem angrenzenden ZulassungsbezirkAKB H.2.3
SchadenfreiheitsklasseBesserstufung nur bei mindestens sechs Monaten SaisonAKB I.3.3

Wohnwagen: eigene Haftpflicht und die Gespann-Regel

Ein Wohnwagen ist ein Anhänger und braucht deshalb eine eigene Kfz-Haftpflicht (§ 1, § 1a PflVG). Eine Kasko für den Wohnwagen ist freiwillig.

Bei einem Unfall mit dem Gespann haften die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger dem Geschädigten gemeinsam (§ 19 Abs. 2 StVG). Untereinander trägt grundsätzlich nur der Halter des Zugfahrzeugs den Schaden; das bloße Ziehen eines Anhängers gilt in der Regel nicht als höhere Gefahr (§ 19 Abs. 4 StVG). Diese Regel gilt seit dem 17. Juli 2020. Seitdem ist in der Regel die Versicherung des Zugfahrzeugs zuständig; die Versicherung des Wohnwagens zahlt nur, wenn die überwiegende Ursache am Anhänger liegt, etwa ein geplatzter Reifen (R+V).

Ein Unterschied zum Wohnmobil: Die beitragsfreie Ruheversicherung nach einer Außerbetriebsetzung gilt nach den Musterbedingungen nicht für Wohnwagenanhänger (AKB H.1.3). Wer den Wohnwagen über den Winter abmeldet, klärt den Schutz vorher mit dem Versicherer. Mehr zum Verkauf: Wohnwagen verkaufen.

Unterwegs im Ausland

Die Kfz-Haftpflicht gilt nach den Musterbedingungen in den geografischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten der EU, mindestens in dem Umfang, den das Besuchsland vorschreibt (AKB A.1.4.1). Für die Kasko gilt dasselbe Gebiet (AKB A.2.4). Vier Punkte vor der Reise:

  • Grüne Karte: Nachweis der Haftpflicht mit Angaben zu Halter und Versicherung, den manche Länder bei der Einreise verlangen (dieversicherer.de). Für die darauf genannten nichteuropäischen Länder erweitert sie den Haftpflichtschutz (AKB A.1.4.2).
  • Auslandsschadenschutz: Ein Unfall mit einem ausländischen Verursacher wird so reguliert, als wäre dieser bei Ihrem eigenen Versicherer haftpflichtversichert (dieversicherer.de).
  • Schutzbrief: Pannenhilfe, Abschleppen und im Ernstfall Krankenrücktransport, häufig als Zusatzbaustein (dieversicherer.de).
  • Europäischer Unfallbericht: im Handschuhfach mitführen; er hilft, Hergang und Schäden schnell festzuhalten (dieversicherer.de).

Gasprüfung G 607: Pflicht für Halter

Flüssiggasanlagen, die nicht dem Antrieb dienen – also etwa für Kocher und Heizung im Wohnmobil oder Wohnwagen –, muss der Halter nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 607 prüfen lassen: vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und danach alle 24 Monate (§ 60 StVZO). Die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2025 für alle Campingfahrzeuge mit Flüssiggasanlage; die Prüfung findet unabhängig von der Hauptuntersuchung statt (ADAC).

Die Prüfbescheinigung gehört zu den Unterlagen, die Sie beim Abschluss, im Schadenfall und beim Verkauf bereithalten.

Versicherung beim Verkauf Ihres Fahrzeugs

Verkaufen Sie Ihr Wohnmobil oder Ihren Wohnwagen, geht die Kfz-Versicherung kraft Gesetzes auf den Käufer über: Er tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein (§ 95 VVG, AKB G.7.1). Das gilt für Haftpflicht und Kasko, nicht für eine Kfz-Unfall- oder Fahrerschutzversicherung. Den Beitrag passt der Versicherer an die Angaben des Käufers an, auch an dessen Schadenfreiheitsklasse (AKB G.7.2).

  • Verkauf anzeigen: Verkäufer und Käufer müssen dem Versicherer den Verkauf unverzüglich mitteilen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 97 VVG leistungsfrei werden (AKB G.7.4).
  • Kündigung durch den Käufer: Er kann den übernommenen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Kauf mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen (§ 96 Abs. 2 VVG). Meldet er das Fahrzeug mit der Versicherungsbestätigung eines neuen Versicherers um, gilt der alte Vertrag als gekündigt (AKB G.2.6).
  • Beitrag: Für die laufende Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam (§ 95 Abs. 2 VVG). Wird der Vertrag nach dem Verkauf gekündigt, schuldet nur der Verkäufer den Beitrag (§ 96 Abs. 3 VVG), und zwar anteilig für die Zeit des Versicherungsschutzes (AKB G.6).
  • Schadenfreiheitsrabatt: Ihr Schadenverlauf geht nicht mit dem Fahrzeug auf den Käufer über. Schaffen Sie ein anderes Fahrzeug anstelle des verkauften an, kann er auf dessen Vertrag übernommen werden (AKB I.6.1.1).

Beim Verkauf über CaravanWert gilt dasselbe. Ab- oder Ummeldung sind nicht Teil der Vermittlung – stimmen Sie sie bei der Übergabe mit dem Käufer ab. Wie der Verkauf abläuft, lesen Sie unter Wohnmobil verkaufen.

So funktioniert der Versicherungs-Check

Der Versicherungs-Check fragt nur zwei Dinge ab: die Fahrzeugart und den Anlass, zum Beispiel einen Kauf, einen Wechsel oder eine Beitragserhöhung. Danach zeigt er eine allgemeine Checkliste mit Fristen und Unterlagen und leitet Sie auf Wunsch zu einem Anbieter weiter. Beitrag, Beratung und Abschluss erhalten Sie dort.

Was der Check nicht tut:

  • keine Beiträge und keine Tarife
  • keine Empfehlung eines Versicherers und keine Beratung
  • keine Fragen zu Schadenfreiheitsklasse, Schäden oder Fahrleistung

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Der Versicherungs-Check speichert Fahrzeugart, Anlass, den gewählten Anbieter und Angaben zur Herkunft des Besuchs (etwa Kampagnen-Kennungen), keine Kontaktdaten; Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen zur Wohnmobil- und Wohnwagenversicherung

Ist die Haftpflicht für Wohnmobil und Wohnwagen Pflicht?

Ja. Wer ein Fahrzeug mit Standort in Deutschland hält, muss eine Kfz-Haftpflicht abschließen (§ 1 PflVG); Anhänger wie Wohnwagen zählen ausdrücklich dazu (§ 1a PflVG). Je Schadenfall muss sie mindestens 7,5 Mio. € für Personen-, 1,3 Mio. € für Sach- und 50.000 € für reine Vermögensschäden abdecken.

Braucht der Wohnwagen eine eigene Versicherung?

Ja, eine eigene Kfz-Haftpflicht, weil er als Anhänger selbst versicherungspflichtig ist. Eine Kasko für den Wohnwagen ist freiwillig. Die beitragsfreie Ruheversicherung nach einer Außerbetriebsetzung gilt nach den Musterbedingungen nicht für Wohnwagenanhänger (AKB H.1.3).

Wer zahlt bei einem Unfall mit dem Gespann?

Dem Geschädigten haften die Halter von Zugfahrzeug und Wohnwagen gemeinsam. Untereinander trägt seit dem 17. Juli 2020 grundsätzlich der Halter des Zugfahrzeugs den Schaden; die Versicherung des Wohnwagens zahlt nur, wenn die überwiegende Ursache am Anhänger liegt (§ 19 StVG).

Bis wann kann ich meine Wohnmobilversicherung kündigen?

Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingehen; das Absendedatum zählt nicht. Läuft der Vertrag wie das Kalenderjahr, ist das der 30. November. Manche Verträge haben ein anderes Versicherungsjahr – das Ablaufdatum steht im Versicherungsschein.

Was gilt nach einer Beitragserhöhung?

Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Schutz ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 40 VVG, AKB G.2.7). Die Mitteilung muss spätestens einen Monat vorher eingehen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.

Kann ich nach einem Schaden die Versicherung wechseln?

Ja. Nach einem Schadenereignis können Sie innerhalb eines Monats kündigen, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind oder der Versicherer in der Haftpflicht seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat (§ 111 VVG, AKB G.2.3).

Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Wohnmobil verkaufe?

Sie geht kraft Gesetzes auf den Käufer über (§ 95 VVG). Verkäufer und Käufer müssen den Verkauf dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Der Käufer kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen; meldet er das Fahrzeug mit eigener Versicherung um, gilt der alte Vertrag als gekündigt. Den Beitrag rechnet der Versicherer dann anteilig ab.

Darf das Wohnmobil mit Saisonkennzeichen im Winter auf der Straße stehen?

Nein. Außerhalb des Saisonzeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden (§ 10 FZV). Nach den Musterbedingungen besteht dann eine Ruheversicherung – Haftpflicht und, wenn vorher Kasko bestand, Teilkasko –, sofern es in einer Garage oder auf einem umfriedeten Platz steht.

Sind Fahrrad, Markise oder Laptop über die Kasko versichert?

Fest angebaute Teile wie eine montierte Markise sind nach den Musterbedingungen mitversichert. Lose Gegenstände wie Fahrräder, E-Bikes, Laptops oder Reisegepäck nicht; dafür gibt es Inhaltsversicherungen für Campingfahrzeuge. Die Hausrat-Außenversicherung gilt im Wohnmobil oft nur zeitlich begrenzt und bis zu einem Höchstbetrag.

Ist die Gasprüfung Pflicht?

Ja. Seit dem 19. Juni 2025 müssen Halter Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen alle 24 Monate nach G 607 prüfen lassen, außerdem vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen (§ 60 StVZO). Die Prüfung findet unabhängig von der Hauptuntersuchung statt.

Wovon hängt der Beitrag ab?

Das legt jeder Anbieter selbst fest. Die Musterbedingungen nennen als Merkmale unter anderem Schadenfreiheitsklasse, Regionalklasse, Abstellort, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis und Nutzeralter; auch der vereinbarte Fahrerkreis spielt eine Rolle. Beiträge nennt CaravanWert nicht.

Quellen

  1. § 1 PflVG – Versicherungspflicht – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 1a PflVG – Fahrzeug, Standort, Gebrauch – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG – Mindestversicherungssummen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. § 95 VVG – Veräußerung der versicherten Sache – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  6. § 96 VVG – Kündigung nach Veräußerung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. § 97 VVG – Anzeige der Veräußerung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  8. § 111 VVG – Kündigung nach Versicherungsfall – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  9. AKB 2015 (GDV-Musterbedingungen): Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand 10/2017 – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Abdruck verkehrslexikon.de (Musterbedingungen, einzelne Versicherer weichen ab)
  10. Versicherung wechseln – Verbraucherzentrale
  11. § 10 FZV – Saisonkennzeichen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  12. § 60 StVZO – Prüfung von Flüssiggasanlagen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  13. § 19 StVG – Haftung bei Anhängern und Gespannen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  14. Unfall mit Anhänger: Zugfahrzeug haftet (Pressemitteilung vom 16.07.2020) – R+V Versicherung
  15. Die 5 wichtigsten Versicherungen für Wohnmobile – Die Versicherer (GDV), dieversicherer.de
  16. Neue Pflicht für Camper: Gasprüfung bei Wohnmobil und Wohnwagen – ADAC

Alle Quellen abgerufen am 27. Oktober 2026. Die AKB 2015 sind unverändert die Musterbedingungen des GDV (Stand 10/2017); einzelne Versicherer weichen davon ab.